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FEIERTAGE 2029

Feiertage Schleswig-Holstein 2029

Reformationstag ist seit 2018 in Schleswig-Holstein gesetzlicher Feiertag, was die Gesamtzahl auf 10 Tage erhöht.

10
Feiertage gesamt
10
davon werktags
251
Arbeitstage 5-Tage
0
fallen aufs Wochenende
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Alle Feiertage in Schleswig-Holstein 2029

Datum Feiertag Geltungsbereich
Mo., 1. Jan. 2029 Neujahr Bundesweit
Fr., 30. Mar. 2029 Karfreitag Bundesweit
Mo., 2. Apr. 2029 Ostermontag Bundesweit
Di., 1. Mai 2029 Tag der Arbeit Bundesweit
Do., 10. Mai 2029 Christi Himmelfahrt Bundesweit
Mo., 21. Mai 2029 Pfingstmontag Bundesweit
Mi., 3. Okt. 2029 Tag der Deutschen Einheit Bundesweit
Mi., 31. Okt. 2029 Reformationstag Nur Schleswig-Holstein
Di., 25. Dez. 2029 1. Weihnachtstag Bundesweit
Mi., 26. Dez. 2029 2. Weihnachtstag Bundesweit

Exklusiv in Schleswig-Holstein

Diese Feiertage gelten nicht in allen Bundesländern. Schleswig-Holstein hebt sich damit ab:

  • Mi., 31. Okt. 2029 Reformationstag

Brückentage 2029 →

Optimale Urlaubsplanung: welche Brückentage in Schleswig-Holstein 2029 die meisten freien Tage bringen.

Arbeitstage berechnen →

Berechne genau, wie viele Arbeitstage zwischen zwei Datumsangaben liegen, inkl. Schleswig-Holstein-Feiertage.

Häufige Fragen

Wie viele Feiertage hat Schleswig-Holstein 2029?

Schleswig-Holstein hat 2029 insgesamt 10 gesetzliche Feiertage. Davon fallen 10 auf Werktage (Mo-Fr), 0 auf ein Wochenende.

Wie viele Arbeitstage hat 2029 in Schleswig-Holstein?

Bei einer 5-Tage-Woche ergeben sich 251 Arbeitstage. Das ist die Anzahl Werktage abzüglich der Feiertage, die auf einen Werktag fallen.

Welche Feiertage gibt es nur in Schleswig-Holstein?

In Schleswig-Holstein sind diese Feiertage Besonderheiten: Reformationstag. Diese gelten nicht in allen Bundesländern.

Welche Feiertage sind 2029 gesetzlich bundesweit geregelt?

Bundesweit gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag.

Werden Feiertage bei Krankheit oder Urlaub gutgeschrieben?

Faellt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Krankheits- oder Urlaubstag, wird er nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen. Bei Krankheit gilt die Entgeltfortzahlung gemaess Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

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