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FEIERTAGE 2030

Feiertage Hamburg 2030

Hamburg hat den Reformationstag seit 2018 als gesetzlichen Feiertag. Bis 2017 war Hamburg neben den anderen Stadtstaaten Bremen und Berlin das Bundesland mit den wenigsten Feiertagen.

10
Feiertage gesamt
10
davon werktags
251
Arbeitstage 5-Tage
0
fallen aufs Wochenende
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Alle Feiertage in Hamburg 2030

Datum Feiertag Geltungsbereich
Di., 1. Jan. 2030 Neujahr Bundesweit
Fr., 19. Apr. 2030 Karfreitag Bundesweit
Mo., 22. Apr. 2030 Ostermontag Bundesweit
Mi., 1. Mai 2030 Tag der Arbeit Bundesweit
Do., 30. Mai 2030 Christi Himmelfahrt Bundesweit
Mo., 10. Jun. 2030 Pfingstmontag Bundesweit
Do., 3. Okt. 2030 Tag der Deutschen Einheit Bundesweit
Do., 31. Okt. 2030 Reformationstag Nur Hamburg
Mi., 25. Dez. 2030 1. Weihnachtstag Bundesweit
Do., 26. Dez. 2030 2. Weihnachtstag Bundesweit

Exklusiv in Hamburg

Diese Feiertage gelten nicht in allen Bundesländern. Hamburg hebt sich damit ab:

  • Do., 31. Okt. 2030 Reformationstag

Brückentage 2030 →

Optimale Urlaubsplanung: welche Brückentage in Hamburg 2030 die meisten freien Tage bringen.

Arbeitstage berechnen →

Berechne genau, wie viele Arbeitstage zwischen zwei Datumsangaben liegen, inkl. Hamburg-Feiertage.

Häufige Fragen

Wie viele Feiertage hat Hamburg 2030?

Hamburg hat 2030 insgesamt 10 gesetzliche Feiertage. Davon fallen 10 auf Werktage (Mo-Fr), 0 auf ein Wochenende.

Wie viele Arbeitstage hat 2030 in Hamburg?

Bei einer 5-Tage-Woche ergeben sich 251 Arbeitstage. Das ist die Anzahl Werktage abzüglich der Feiertage, die auf einen Werktag fallen.

Welche Feiertage gibt es nur in Hamburg?

In Hamburg sind diese Feiertage Besonderheiten: Reformationstag. Diese gelten nicht in allen Bundesländern.

Welche Feiertage sind 2030 gesetzlich bundesweit geregelt?

Bundesweit gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag.

Werden Feiertage bei Krankheit oder Urlaub gutgeschrieben?

Faellt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Krankheits- oder Urlaubstag, wird er nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen. Bei Krankheit gilt die Entgeltfortzahlung gemaess Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

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